Beratungs-/ Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigen Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und -vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Gütevefahren.

Diesen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei Ihrem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht, an das Sie sich bitte vor unserer Konsultation wenden. Dort ist es notwendig, dass Sie Ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse belegen können. Das Amtsgericht erteilt Ihnen dann einen Beratungshilfeschein, den Sie bei uns vorlegen. Hier können Sie den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe herunterladen.
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Sollte eine außergerichtliche Einigung - aus welchen Gründen auch immer - scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden, kann Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe genannt) in Anspruch genommen werden.

Dies setzt aber voraus, dass sowohl die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Beratungs- und/oder Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfegewährung ermöglichen, als auch eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsangelegenheit selbst. Ferner darf die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung nicht mutwillig sein.
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