Die Zahl der Insolvenzverfahren ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Auch für die Zukunft ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, nicht zuletzt wegen der seit 2008 anhaltenden Weltwirtschaftskrise. Gerade im Unternehmerbereich sollten die Verantwortlichen einen besonderen Augenmerk auf die gesetzlichen Grundlagen und Erfordernisse richten, um eine persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger zu vermeiden.
Im Insolvenzfall ist die natürliche oder juristische Person (etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft) nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen Gläubigern nachzukommen. Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde ereicht, dass bei Inanspruchnahme des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und somit den Besonderheiten der Insolvenzordnung eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger bewirkt wird. Anders als im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt hier nicht der Prioritätsgrundsatz; vielmehr findet eine Art der Gesamtvollstreckung statt.
Die Möglichkeit einer Insolvenz des Vertragspartners muss bei dem Abschluss von Verträgen nach allgemeinem Zivilrecht bedacht werden. Insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen stellt sich die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, das sog. Insolvenzrisiko, zu tragen hat. Aber auch bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung muss man sich im Vorhinein darüber klar werden, ob überhaupt noch Vermögen beim Schuldner vorhanden ist, in das vollstreckt werden könnte. Hier ist abzuwägen, ob ein Vollstreckungsversuch wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob »gutes Geld dem schlechten hinterhergeworfen« wird.
Anhand der gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung stehen wir Ihnen daher bereits im Vorfeld beratend zur Seite, erläutern Ihnen den Verfahrensablauf und übernehmen ggf. Ihre gerichtliche Interessensvertretung.
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