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ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT

Eine Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsakt, mit dem die zivilrechtliche Forderung eines Gläubigers gegen seinen Schuldner durchgesetzt wird. Der Verfahrensablauf ist im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und -verwaltung (ZVG) geregelt. Dort ist auch festgehalten, für welche Rechtshandlungen Gerichtsvollzieher zuständig sind und welche Möglichkeiten Schuldner haben, um gegen eine drohende Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Die Zwangsvollstreckung ist für Sie als Gläubiger oft das letzte Mittel, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Zuvor hat dieser bereits Zahlungsfristen versäumt, Mahnungen ignoriert und auch auf einen gerichtlichen Mahnbescheid hin nichts unternommen. Die tatsächliche Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher steht somit am Ende einer Kette von Maßnahmen, die Sie als Gläubiger ergreifen mussten, um zu Ihrem Recht zu kommen. Da hiermit stets ein gewisser Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, verfolgen manche Schuldner eine Verzögerungstaktik und hoffen, dass der Gläubiger schließlich aufgibt. Wir raten jedoch dringend, es nicht bei erfolglosen Mahnungen bewenden zu lassen. Mit unserer Unterstützung gelingt es, Forderung zeitnah und bestmöglich durchzusetzen und den Schuldner zur Kooperation zu zwingen.


VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ZWANGSVOLLSTRECKUNG BEI IHREM ANWALT IN ASCHAFFENBURG


Damit vollstreckt werden kann, muss der Gläubiger drei Formalitäten beachten. Zum einen benötigt er einen vollstreckbaren Titel. Unter diesem Begriff ist eine Urkunde zu verstehen, die die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt. Als Titel können folgende Dokumente dienen:

  • notarielle Urkunden
  • Gerichtsurteile
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • Vollstreckungsbescheide
  • gerichtliche Vergleiche

Um vollstrecken zu können, muss der Titel zweitens mit einer Klausel versehen sein, die die Vollstreckbarkeit bescheinigt. Die dritte und letzte formelle Voraussetzung ist die Zustellung, da dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Titels übergeben werden muss. Bei Vollstreckungen durch einen Gerichtsvollzieher genügt es, wenn die Zustellung am Vollstreckungstermin erfolgt.

Für die Durchsetzung von vollstreckbaren Titeln sind Gerichtsvollzieher und andere Vollstreckungsorgane zuständig. Als rechtliche Vertretung in der Vollstreckungssache beantragen wir die geeigneten Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher vor Ort beim Schuldner durchführt.

Handelt es sich um einen klassischen Fall, in dem eine Forderung eingetrieben werden soll, so sucht der Beamte den Schuldner an seiner Adresse auf, stellt ihm die beglaubigte Abschrift des Titels offiziell zu und führt die beantragten Vollstreckungshandlungen durch. Sollte der Schuldner sich weigern, dem Beamten Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, so wird dieser mithilfe der Polizei den Zugang erzwingen.

Wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, ist es wichtig, dass Sie schnell handeln. Wir können Widerspruch einlegen, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwehren. Die gesetzliche Frist hierfür beträgt allerdings lediglich zwei Wochen, sodass sich zeitnah um die Angelegenheit gekümmert werden sollten.

Ist das Verfahren bereits weiter fortgeschritten und Sie erhalten einen Vollstreckungsbescheid mit der Post, so haben Sie ebenfalls zwei Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen. Wenden Sie sich schnellstmöglich an uns, damit wir für Sie Einspruch einlegen und die Zwangsvollstreckung in Aschaffenburg verhindern können. Wir überprüfen die Sach- und Rechtslage und besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen, um die Angelegenheit zu einem möglichst gütlichen Abschluss zu bringen.


PFÄNDBARE GEGENSTÄNDE

Die Zivilprozessordnung kennt mehrere Eigentumsbereiche, in die vollstreckt werden kann. Dazu gehören:
  • Bankkonten
  • Immobilien
  • bewegliche Wertsachen wie Kraftfahrzeuge u. Ä.
  • Pfändung von Bargeld

  • Bei einer Zwangsvollstreckung in Aschaffenburg stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Welche sich eignen, hängt von der Art der Forderung ab. Handelt es sich um eine Geldforderung, so bietet sich die Mobiliarpfändung in Kombination mit der Taschenpfändung an. Dabei wird das bewegliche Vermögen des Schuldners so weit wie möglich gepfändet und der Verwertung zugeführt. Durch die Taschenpfändung wird Bargeld beschlagnahmt, das der Schuldner bei sich trägt.

    Zusätzlich können wir die Forderungsvollstreckung beantragen. Durch diese wird in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstreckt, wodurch der Arbeitgeber verpflichtet wird, den pfändbaren Teil des Lohns an uns als Vertreter auszukehren. Ein Grundbetrag von derzeit 1.330,16 EUR (ab 1. Juli 2022), der für die Sicherung des Lebensunterhalts nötig ist, ist davon ausgeschlossen. Eine Kontopfändung ist ebenfalls möglich, sofern der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet hat. Eine weitere Vollstreckungsmaßnahme, die generell sinnvoll ist, besteht in der Abnahme der Vermögensauskunft. Dabei ermittelt der Gerichtsvollzieher, über welche pfändbaren Vermögenswerte der Schuldner verfügt. Verweigert der Schuldner dies, kann eine Erzwingungshaft angeordnet werden.


ARTEN VON ZWANGSVOLLSTRECKUNG

Parallel zu den vorgenannten Vermögenswerten, in die vollstreckt werden kann, existieren verschiedene Arten von Zwangsvollstreckungen. Viele Menschen denken dabei primär an Kontopfändungen. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist jedoch um einiges weitreichender und dient nicht nur dazu, finanzielle Forderungen beizutreiben. Ebenso kann im Wege einer Vollstreckung beispielsweise ein Titel aus einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Verschiedene Arten sind:

  • Mobiliarvollstreckung
  • Forderungsvollstreckung
  • Immobiliarvollstreckung
  • Handlungsvollstreckung
  • Unterlassungsvollstreckung
  • Herausgabevollstreckung

Die Auflistung der verschiedenen Vollstreckungsformen zeigt bereits, dass eine Vielzahl verschiedener Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können. Dazu gehören:

  • Geldforderungen
  • Anspruch auf Herausgabe von Sachen
  • Anspruch auf Duldung und Unterlassung
  • Anspruch auf Vornahme von Handlungen
  • Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
André Zöller

Rechtsanwalt
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